Mit dem SEPA-Lastschriftverfahren erteilen Sie als Zahler, sowohl uns als Zahlungsempfänger, als auch der Bank, dem Zahlungsdienstleister (direkt oder indirekt über den Zahlungsempfänger), die Zustimmung, einen bestimmten Betrag von Ihrem Konto einzuziehen.
Die SEPA-Verordnung stellt sicher, dass ein vor dem 1. Februar 2014 gültiges Mandat eines Zahlungsempfängers zur Einziehung wiederkehrender Lastschriften im Rahmen eines Altzahlverfahrens nach diesem Datum gültig bleibt und als Zustimmung des Zahlers gegenüber seinem Zahlungsdienstleister gilt, die vom betreffenden Zahlungsempfänger eingezogenen, wiederkehrenden Lastschriften gemäß der SEPA-Verordnung auszuführen. In Deutschland ist durch eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken sichergestellt, dass die bestehenden, deutschen Einzugsermächtigungen auch für Einzüge im SEPA-Basislastschriftverfahren genutzt werden können.
Es ist also nicht nötig, für die SEPA-Basislastschrift ein neues Mandat einzuholen. Für Bestandskunden und Neukunden bis zum 30.11.2013 bedeutet dies, dass Sie an dieser Stelle nichts weiter veranlassen müssen.
Ab dem 01.12.2013 können Lastschrift Mandate nur noch schriftlich entgegen genommen werden. Nach Erhalt des unterschriebenen SEPA-Lastschriftmandates bekommt der Kunde dieses schriftlich mit allen erforderlichen Informationen bestätigt.